Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 JAO – Täuschungsversuch

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, oder durch Einwirkung auf eine Prüferin oder einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so sind nach der Schwere des Verstoßes

  1. 1.
    Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezieht, mit "ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten,
  2. 2.
    der Ausschluss von der Prüfung oder in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit auszusprechen.

Die Aufsichtführenden können den Arbeitsplatz des Prüflings jederzeit kontrollieren.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, können die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen getroffen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Maßnahmen können auch bei einem groben oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung in den Prüfungen getroffen werden.