§ 4 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Ausbildung und Prüfungen
§ 4 JAG M-V – Zweite juristische Staatsprüfung
(1) Die Zweite juristische Staatsprüfung ist Abschluss- und Laufbahnprüfung. Sie soll feststellen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht und damit nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen sowie dem praktischen Geschick die Befähigung zum Richteramt erworben worden ist.
(2) Mit dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Berechtigung erworben, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.