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§ 28 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 JAG M-V – Ermächtigungen

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen durch Rechtsverordnung treffen, insbesondere über

  1. 1.

    die Einrichtung des Landesjustizprüfungsamtes, die Berufung seiner Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten;

  2. 2.

    die Zusammensetzung, die Aufgaben und das Verfahren der Prüfungsausschüsse;

  3. 3.

    Ort und Zeitpunkt der Prüfungen;

  4. 4.

    die Prüfungsinhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im mündlichen und schriftlichen Teil der Prüfungen, den Prüfungsstoff und die Bewertung der Prüfungsleistungen;

  5. 5.

    das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung, insbesondere den Rücktritt und das Versäumnis der Prüfung oder von Prüfungsteilen, die Verhinderung von Prüflingen, die Geltendmachung und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge, die Wiederholungsmöglichkeiten nach Nichtbestehen und zum Zwecke der Notenverbesserung und die Voraussetzungen, unter denen ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt und unter denen die Zweite juristische Staatsprüfung ein weiteres Mal wiederholt werden kann, einschließlich der Kosten;

  6. 6

    die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und der Noten sowie die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten nach Abschluss der Prüfung;

  7. 7.

    die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens nach § 17 einschließlich der Kosten;

  8. 8.

    die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium in den Pflichtfächern, den anderweitigen Nachweis der Fremdsprachenkompetenz sowie die Prüfungsleistungen in der Schwerpunktbereichsausbildung;

  9. 9.

    die Voraussetzungen zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über eine Regelstudienzeit, innerhalb derer die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll, eine Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und die Folgen des Versäumnisses dieser Frist, die einzureichenden Unterlagen und Zeugnisse, vornehmlich über die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen, sowie über den Verlust des Anspruches auf Zulassung, Einzelheiten der zeitlichen Verknüpfung der Prüfungsteile der Ersten juristischen Prüfung;

  10. 10.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sowie die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes;

  11. 11.

    die Einstellungstermine, die Ermittlung der Ausbildungskapazität im Vorbereitungsdienst, die Anteile nach § 22 Absatz 2, die Entscheidungskriterien für und das Verfahren zur Bewerberauswahl sowie die Verkürzung der Annahmefristen im Nachrückverfahren;

  12. 12.

    die Einzelheiten der Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes nach § 21 Absatz 3 und des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 21b;

  13. 13.

    die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen sowie die Erteilung von Zeugnissen;

  14. 14.

    die Leitung und Organisation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst;

  15. 15.

    das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung;

  16. 16.

    die Anrechnung von Studienzeiten, anderen Ausbildungsgängen und Leistungsnachweisen auf die Ausbildung nach diesem Gesetz.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Er kann insbesondere auf der Grundlage der §§ 1 bis 4 und einer nach Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung die Prüfungsinhalte näher umschreiben.