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§ 2 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Ausbildung und Prüfungen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 JAG M-V – Erste juristische Prüfung

Die Erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Sie ist zugleich Eingangsprüfung für den Vorbereitungsdienst und berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen. Sie soll feststellen, ob das Studienziel erreicht und damit die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst erworben worden ist.