Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 JAG – Zweite juristische Staatsprüfung

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit und auf Grund seiner fachlichen und allgemeinen Kenntnisse die Fähigkeit besitzen, Lebenssachverhalte mit Verständnis zu erfassen und rechtlich zu würdigen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird unverzüglich nach Ende der Ausbildung bei der Wahlstation abgenommen. Sie beginnt mit einem freien Vortrag aus Akten und bezieht sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung anwaltlicher Aufgabenstellungen und des Wahlfachs. Die Aufgabe für den Aktenvortrag ist dem Wahlfach zu entnehmen.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.

(6) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und ist befugt, die Bezeichnung "Assessorin jur. (Ass. jur.)" oder "Assessor jur. (Ass. jur.)" zu führen. § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.