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§ 14 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 JAG – Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Die Ausbildung dauert

  1. 1.

    in Zivilsachen vier Monate,

  2. 2.

    in Strafsachen dreieinhalb Monate,

  3. 3.

    in der Verwaltung dreieinhalb Monate,

  4. 4.

    in Rechtsanwaltskanzleien neun Monate und

  5. 5.

    in einem Berufsfeld nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars (Wahlstation) vier Monate.

(3) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 4 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einer Notarin, einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband.

(4) Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 5 kann bei jeder Stelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und Ausbildungsplätze verfügbar sind. Sie kann ganz oder teilweise auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Ausland abgeleistet werden.