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§ 1 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 IngG M-V – Berufsbezeichnung "Ingenieur"  (1)

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. 1.

    wem nach einer erfolgreichen Ausbildung überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat

    1. a)

      auf Grund eines mindestens dreijährigen Studiums oder eines dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder

    2. b)

      an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau ein Diplomgrad in einer Wortverbindung mit der Bezeichnung "Ingenieur" oder die Berufsbezeichnung Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung verliehen wurde,

  2. 2.

    wer eine dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur hat, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bescheinigt wird, und dessen erfolgreich abgeschlossenes Studium im Sinne von Nummer 1 in einem Drittland von dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften anerkannt wurde,

  3. 3.

    wer eine Ausbildung in den Europäischen Gemeinschaften erworben hat, die von einem Mitgliedstaat als gleichwertig mit einer Ausbildung im Sinne von Nummer 1 anerkannt wird,

  4. 4.

    wer ohne Diplom nach Nummer 1 zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften berechtigt ist und das Führen der Berufsbezeichnung in Mecklenburg-Vorpommern mit einer Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern angezeigt hat,

  5. 5.

    wem auf Grund des Studiums an einer deutschen Hochschule, Ingenieurakademie (Ingenieurschule) oder anderen höheren Fachschule oder dem Range nach gleichwertigen Ausbildungsstätte der Diplomgrad, die Graduierungsbezeichnung oder die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung bescheinigt wurde,

  6. 6.

    wer einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen, staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat.

(2) Frauen können die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der weiblichen Sprachform führen.

(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).