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§ 95 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Einzelne Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 HWaG – Erlaubnisverfahren bei IVU-Anlagen

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1978), in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Absatz 1 Nummern 4, 4a, 5 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, gelten für das Verfahren die Vorschriften über das förmliche Verfahren. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn auch die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 und des § 95a beachtet worden sind. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Benutzung gestellt oder die Benutzung gändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

(2) Die vollständige Koordinierung sowohl des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis als auch der Bestimmungen der Erlaubnis mit dem Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt ist sicherzustellen.

(3) Dem gemäß § 86 einzureichenden Antrag zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind Beschreibungen beizufügen über

  1. 1.
    Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe,
  2. 2.
    die Auswirkungen auf das Gewässer,
  3. 3.
    den Ort des Anfalls und der Zusammenführung des Abwassers,
  4. 4.
    die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Schadstoffe,
  5. 5.
    die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Gewässerbenutzung und
  6. 6.
    die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Der Antrag muss auch eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.

(4) § 87 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidung über die Erlaubnis einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(5) Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen durchzuführen, wenn die Gewässerbenutzung erheblich nachteilige Auswirkungen in einem anderen Staat haben könnte, oder wenn ein Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt würde, darum ersucht.

(6) Verfügt die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Erlaubnis über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Einleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.