§ 84 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 84 HWaG – Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Der Anspruch auf Schadensersatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Berechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Handlung ab, welche die Ersatzpflicht begründet.