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§ 84 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HWaG – Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Der Anspruch auf Schadensersatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Berechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Handlung ab, welche die Ersatzpflicht begründet.