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§ 8 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen → Abschnitt II – Sonstige Rechte und Pflichten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HWaG – Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Der Gewässereigentümer hat Benutzungen zu dulden, für die eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung erteilt ist. Das gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 WHG.