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§ 64 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Gewässeraufsicht

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HWaG – Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde

(1) Die Wasserbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. Sie hat den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Hochwasserschutzanlagen, der Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sowie der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen zu überwachen.

(2) Die Wasserbehörde hat außerdem im Rahmen des Absatzes 1 Gefahren von der Allgemeinheit oder einem Einzelnen abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

(3) Die Wasserbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Anordnungen. Sie kann die Grundwassernutzer, insbesondere Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, auch verpflichten, die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen des entnommenen Grundwassers mitzuteilen und die Entnahme von Proben des geförderten Grundwassers zu dulden. Soweit von Ablagerungen und ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen Gefahren für den Wasserhaushalt zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse angeordnet werden. Sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich, kann die Wasserbehörde auch verlangen, dass vor Beginn der Maßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen ist. Die Vorlage des Sanierungsplans ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der Wasserbehörde betreten werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.