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§ 63 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schutz gegen Hochwassergefahren → Abschnitt III – Wassergefahr

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 HWaG – Hilfeleistung

Bei Wassergefahr haben die arbeitsfähigen Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Für entstandene Schäden hat sie denjenigen, deren Hilfeleistung in Anspruch genommen worden ist, eine billige Entschädigung zu gewähren.