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§ 57 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schutz gegen Hochwassergefahren → Abschnitt II – Deiche und Dämme

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HWaG – Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Pflicht, eine private Hochwasserschutzanlage zu unterhalten, zu verteidigen und die Vorsorge für die Verteidigung zu treffen, kann von einem anderen durch Vertrag mit dem Verpflichteten übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde; mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Unterhaltungspflichtigen tritt dessen Verpflichtung wieder ein.