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§ 55 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schutz gegen Hochwassergefahren → Abschnitt II – Deiche und Dämme

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HWaG – Errichtung und Veränderung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen

(1) Die Errichtung, die wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen und von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, bedürfen einer Planfeststellung oder Genehmigung entsprechend den §§ 48 und 49.

(2) Die Umgestaltung, insbesondere die Verstärkung und die Erhöhung, vorhandener Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz vor Sturmfluten dient und keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen hat, kann abweichend von Absatz 1 auch dann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahren genehmigt werden, wenn

  1. 1.
    Rechte andere nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere eine Enteignung für die Durchführung des Vorhabens nicht erforderlich ist, oder die Betroffenen sich schriftlich einverstanden erklärt haben,
  2. 2.
    das Vorhaben nach Rechtsvorschriften des Bundes oder der Freien und Hansestadt Hamburg nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und
  3. 3.
    die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, beteiligt worden sind.

(3) Die Plangenehmigung nach Absatz 2 hat die Rechtswirkung einer Planfeststellung. Auf ihre Erteilung finden die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung über das Planfeststellungsverfahren mit Ausnahme des § 74 Absatz 4 HmbVwVfG keine Anwendung.

(4) In einem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die für die Entscheidung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor der Entscheidung mit der Durchführung des Vorhabens ganz oder teilweise begonnen wird, wenn

  1. 1.
    mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. 2.
    an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
  3. 3.
    der Antragsteller sich verpflichtet, alle durch ihn bis zur Entscheidung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls der Plan nicht festgestellt oder genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(5) Im Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 sind alle gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der für den Planfeststellungsbeschluss zuständigen Behörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 HmbVwVfG bleiben unberührt.

(7) Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Plangenehmigung (Absätze 1 und 2) oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Durchführung eines Vorhabens (Absatz 4 und § 9a WHG) bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(8) Unwesentliche Umgestaltungen von privaten Hochwasserschutzanlagen sind der zuständigen Wasserbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Das gilt auch, wenn eine private Hochwasserschutzanlage ihre Schutzfunktion verloren hat oder aufgegeben werden soll.