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§ 52 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Schutz gegen Hochwassergefahren → Abschnitt I – Vorbeugender Hochwasserschutz

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 HWaG – Grundsätze

(1) Nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften werden

  1. 1.

    der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53) und

  2. 2.

    die durch Binnenhochwasser gefährdeten Gebiete (§§ 54 bis 54c)

geschützt.

(2) Jede Person, die durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, oder Binnenhochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Menschen, Umwelt und Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Um den schadlosen Abfluss von Hochwasser zu sichern, kann die Wasserbehörde unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften anordnen, dass in den Gebieten nach Absatz 1 Hindernisse beseitigt, die Bewirtschaftung von Grundstücken den Erfordernissen des Hochwasserschutzes angepasst, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

(4) Die Wasserbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit und die mit der Abwehr von Hochwassergefahren betrauten öffentlichen und privaten Stellen in geeigneter Form über die Gefahren durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, und Binnenhochwasser sowie über geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln. Sie weist auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche in der Örtlichkeit hin. Soweit erforderlich, sind Warn- und Meldedienste einzurichten, um die Öffentlichkeit sowie mit der Abwehr von Hochwassergefahren betraute öffentliche und private Stellen in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartenden Hochwassergefahren zu warnen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 können Dritte keine Ansprüche ableiten.