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§ 50 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt II – Ausbau

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 HWaG – Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaues erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer und seine Beauftragten die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) § 45 Absätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entstehen durch die nach Absatz 1 oder 2 zulässigen Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.