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§ 44 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 HWaG – Beseitigung von Hindernissen in Gewässern

(1) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, soll die Wasserbehörde den Störer nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 9. Dezember 1974 (HmbGVBl. S. 381), in seiner jeweiligen Fassung zur Beseitigung anhalten. Die Wasserbehörde kann stattdessen § 30 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3295), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anwenden.

(2) Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der ordnungsrechtlich Verantwortliche die Kosten zu ersetzen.