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§ 43 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HWaG – Auseinandersetzung über Kostenanteile

(1) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung (§ 39 Absätze 2 bis 6) und über die Mehrkosten (§ 42 Absatz 2) kann das Gericht erst angerufen werden, nachdem die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine gütliche Einigung versucht hat.

(2) Eine Einigung hat die Wasserbehörde zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

(3) Scheitert der Güteversuch, so erteilt die Wasserbehörde darüber eine Bescheinigung.