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§ 4 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Eigentumsverhältnisse bei Gewässern und Hochwasserschutzanlagen → Abschnitt I – Eigentum

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HWaG – Gewässereigentümer

(1) Eigentümer eines Gewässers oder eines Gewässerteiles ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Gewässer oder der Teil des Gewässers befindet.

(2) Wenn ein Grundstück ganz oder teilweise dauernd von Wasser überflutet wird, so wird der Grundstückseigentümer insoweit Eigentümer des Gewässers. Die Rechte nach § 5 bleiben unberührt.