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§ 32a HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer → Abschnitt III – Vorschriften für das Grundwasser

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 32a HWaG – Erlaubnisfreie Niederschlagswasserversickerung

Der Senat wird ermächtigt, zur schadlosen Versickerung des auf Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Niederschlagswasserversickerung erlaubnisfrei ist, und dabei

  1. 1.
    die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen zu bestimmen sowie
  2. 2.
    Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers zu stellen.