§ 32a HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Teil – Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer → Abschnitt III – Vorschriften für das Grundwasser
§ 32a HWaG – Erlaubnisfreie Niederschlagswasserversickerung
Der Senat wird ermächtigt, zur schadlosen Versickerung des auf Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Niederschlagswasserversickerung erlaubnisfrei ist, und dabei
- 1.die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen zu bestimmen sowie
- 2.Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers zu stellen.