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§ 16d HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16d HWaG – Anzuwendende Analyseverfahren

Enthält der die Einleitung zulassende Bescheid Begrenzungen für Stoffe oder Stoffgruppen, so sind diese nach den von der zuständigen Behörde hierzu festgelegten und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analyseverfahren zu bestimmen, soweit nicht der Einleitungsbescheid ein anderes Verfahren vorschreibt.