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§ 16b HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 16b HWaG – Eigenüberwachung von Abwassereinleitungen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet (Einleiter), hat die Abwasserentstehung und -beseitigung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung). Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Fachbetriebe, Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach § 16c, auf seine Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist der Einleiter zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.

(2) Der Einleiter hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf das Gewässer zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.

(3) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 2 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.

(4) Sämtliche Aufzeichnungen sind vom Einleiter jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bei öffentlichen Abwasseranlagen beschränkt sich die Eigenüberwachungspflicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft auf die Überwachung der Abwasserableitung sowie der Abwasserbehandlung in den dafür vorgesehenen Anlagen.