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§ 12 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Erlaubnis und bewilligungsfreie Benutzung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HWaG – Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs

Die Anlieger an Gewässern haben in Notfällen das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen und das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.