§ 12 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Erlaubnis und bewilligungsfreie Benutzung
§ 12 HWaG – Besondere Pflichten im Interesse des Wasserverkehrs
Die Anlieger an Gewässern haben in Notfällen das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen und das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.