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§ 109 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt I – Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 HWaG – Rechtskraft

(1) Sind keine Einwendungen erhoben oder sind sie erledigt worden, so stellt die Wasserbehörde den Grenzfeststellungsplan und das Bestandsverzeichnis mit Rechtskraft fest.

(2) Sind Einwendungen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist nicht erledigt worden, so kann die Wasserbehörde den Plan und das Bestandsverzeichnis insoweit mit Rechtskraft feststellen, als Grundstücke von den Einwendungen nicht betroffen werden. Für die übrigen Grundstücke ist das nachzuholen, wenn die Einwendungen erledigt sind.