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§ 34 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz und auf Antrag ausländischer Dienststellen sowie Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 HmbSÜGG – Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Für sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllt sind, kann der Senat durch Rechtsverordnung gemäß § 33 bestimmen, dass Personen, die dort tätig sind oder werden sollen, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind. An dieser Sicherheitsüberprüfung wirkt das Landesamt für Verfassungsschutz nicht mit.

(1a) Vor der Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst fragt die zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 2 Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an. Hierzu übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Geschlechtseintrag und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten werden gelöscht, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.

(2) Zulässig sind im Übrigen in der Regel nur Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen. Erkenntnisse aus abgeschlossenen Strafverfahren und abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über die in der Anlage aufgeführten Vergehen darf das Landeskriminalamt nur offenlegen, soweit sie das Bundesamt für Justiz im Wege der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister mitteilen dürfte. Die Frist, nach deren Ablauf das Landeskriminalamt Erkenntnisse nicht mehr offenlegen darf, beträgt bei Verbrechen, bei den in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten, bei Vergehen nach den §§ 202a, 206, 243, 244, 263 Absatz 3, 263a, 268 bis 270, 303a, 303 b, 305a des Strafgesetzbuches sowie bei gemeingefährlichen Straftaten nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches und bei Straftaten nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Sprengstoffgesetz zehn Jahre, in sonstigen Fällen fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(3) Ergibt eine Anfrage nach Absatz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die eine weitere Aufklärung dieser Erkenntnisse unerlässlich machen, so können auch Auskünfte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und beim Bundeszentralregister eingeholt werden. Die Gründe für Maßnahmen nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen.

(4) Auf die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung; ausgenommen sind § 7 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absätze 5 bis 7 sowie §§ 13a und 15. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person die Informationen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7 und 16 anzugeben oder beizubringen.

(5) Die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle, die Beschäftigungsstelle und Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des vorgeschriebenen Zeitpunkts der Löschung dürfen in Dateisystemen verarbeitet werden. Für die Vernichtung und Löschung kann der Senat durch Rechtsverordnung abweichend von § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 2 Nummer 1 kürzere Fristen festlegen.