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§ 26 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbSÜGG – Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Absatz 7 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nichtöffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Zustimmung einer mitbetroffenen Person fügt sie bei. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit, insbesondere Anhaltspunkte für Überschuldung, beispielsweise Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zuleiten; darüber ist die betroffene Person zu belehren. In diesem Fall prüft die zuständige Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben unter Berücksichtigung sicherheitserheblicher Erkenntnisse, die ihr gegenüber von der nichtöffentlichen Stelle offengelegt worden sind. Leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu, so darf diese Tatsache weder bei der Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung noch im Rahmen des Dienstoder Arbeitsverhältnisses mit der nichtöffentlichen Stelle zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden.