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§ 28 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbRDG – Ausschuss für das Rettungswesen (1)

(1) Bei der Behörde für Inneres und Sport wird ein Ausschuss für das Rettungswesen nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2000 - a) gebildet. Der Ausschuss berät grundsätzliche Fragen der Notfallrettung und des Krankentransports, insbesondere die Durchführung des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen.

(2) Dem Ausschuss sollen insbesondere je ein Vertreter der vom Rettungswesen betroffenen Behörden, Körperschaften, Organisationen und Verbände angehören. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen des Ausschusses hinzugezogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).