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§ 26 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Rechtsverordnungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung von Grundrechten

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbRDG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer oder als die für die Führung der Geschäfte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Notfallrettung oder Krankentransport betreibt,

  2. 2.

    entgegen § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt,

  3. 3.

    entgegen § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher, Geschäftspapiere oder Aufzeichnungen im Sinne von § 13 Absatz 2 Nummer 5 nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung oder Besetzung (§ 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2, §§ 20 und 21, § 22 Absatz 2 und § 23 Absätze 2 und 3),

    2. b)

      die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 18 und 19) zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Absatz 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist befolgt,

    4. d)

      § 6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,

  7. 7.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Absatz 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,

    5. e)

      § 42 Absatz 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen

    1. a)

      § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 5 und 3 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

    2. b)

      § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,

  2. 2.

    als Fahrzeugführer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

Dies gilt auch für die Notfallrettung und den Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen (§§ 22 und 23).

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).