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§ 25 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Rechtsverordnungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung von Grundrechten

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbRDG – Befreiungen (1)

Die zuständige Behörde kann von Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn bei Katastrophen oder anderen größeren Notfallereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten die verfügbare personelle oder materielle Kapazität für Notfallrettung und Krankentransport nicht ausreicht und die Abweichung den Belangen der Verletzten oder Erkrankten dient.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).