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§ 13 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbRDG – Nebenbestimmungen (1)

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten müssen.

(2) Die Genehmigung kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die

  1. 1.
    die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen,
  2. 2.
    die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten, insbesondere bei der Notfallrettung, vorschreiben,
  3. 3.
    ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Krankenkraftwagen und den unmittelbar der Notfallrettung und dem Krankentransport dienenden Betriebsräumen zum Ziel haben,
  4. 4.
    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit der für den öffentlichen Rettungsdienst zuständigen Behörde regeln,
  5. 5.
    den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren,
  6. 6.
    dem Unternehmer auferlegen vor Beginn, Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Betriebes den Nachweis zu erbringen, dass seine Krankenkraftwagen und das von ihm zu verwendende Personal den Anforderungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen entsprechen,
  7. 7.
    die fachliche Eignung des vom Unternehmer für die Auftragsannahme einzusetzenden Personals näher festlegen.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).