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§ 12 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbRDG – Voraussetzungen der Genehmigung (1)

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer und, soweit vorhanden, der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. 3.
    der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung wird durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat,
  4. 4.
    der Antragsteller sich verpflichtet, die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen.

(2) Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betriebes (Absatz 1 Nummer 1) sowie für die Feststellung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person (Absatz 1 Nummern 2 und 3) gilt die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen treffen. Im Rahmen der Prüfung nach § 4 PBZugV sind mindestens ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Notfallrettung und des Krankentransports nachzuweisen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst im Sinne des Zweiten Teils dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Einsatzzahlen und die Einsatzdauer, die Eintreffzeit und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen bereits erteilter Genehmigungen auf die rettungsdienstliche Versorgung soll die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Dieser Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen nach diesem Gesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).