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§ 18 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Zweiter Abschnitt – Abwehrender Katastrophenschutz

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbKatSG – Entschädigungen

(1) Für die Heranziehung zu Sach-, Werk- oder Hilfeleistungen nach § 16 hat die Katastrophenschutzbehörde dem Betroffenen, der Vermögensnachteile erlitten oder Leistungen erbracht hat, auf seinen Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter, ohne nach § 16 in Anspruch genommen zu sein, freiwillig Sach- oder Werkleistungen erbringt, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden notwendig waren, oder durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr, die er nicht zu vertreten hat, unmittelbar geschädigt wird.