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§ 4 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbJAG – Zwischenprüfung

(1) Durch die Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht. Die Zwischenprüfung wird nach einer Prüfungsordnung der Hochschule abgelegt, die im Rahmen der Absätze 2 bis 5 ergeht und abweichend von § 108 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Prüfungsordnung nicht gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.

(2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Studienstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 12 zu entnehmen.

(3) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgenommen.

(4) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in einer bestimmten Anzahl der in den ersten beiden Studienjahren in jedem der drei Pflichtfächer nach den Absätzen 2 und 3 angebotenen Leistungsnachweise jeweils mindestens die Punktzahl 4,0 nach § 7 erreicht. Die zu erbringende Anzahl an Leistungsnachweisen bestimmt die Hochschule unter Berücksichtigung von Absatz 5.

(5) Abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 HmbHG stellt die Hochschule sicher, dass je Pflichtfach doppelt so viele Möglichkeiten zum Erwerb eines Leistungsnachweises angeboten werden, wie nach Absatz 4 Satz 1 zu erbringen sind. Dabei bietet die Hochschule für Studierende, die bis zum Ende des zweiten Studienjahres nicht die nach Absatz 4 Satz 1 erforderliche Anzahl an Leistungsnachweisen erworben haben, im fünften Semester beziehungsweise siebten Trimester in jedem der Pflichtfächer die Möglichkeit zum Erwerb eines Leistungsnachweises an, der sich auf Lehrinhalte des zweiten Studienjahres bezieht.

(6) Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund bis zum Ende des fünften Semesters oder siebten Trimesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.