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§ 36 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HmbJAG – Aufnahme

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts nimmt auf Antrag erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der ersten Prüfung in den Vorbereitungsdienst auf und beruft sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Sie führen die Bezeichnung "Referendarin" oder "Referendar".

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.
    in einem Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
  2. 2.
    einer Betreuung unterstellt ist,
  3. 3.
    bereits in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen hat oder von ihm ausgeschlossen worden ist oder
  4. 4.
    sich bereits in einem anderen Land in dem Vorbereitungsdienst befindet.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zurückzustellen, wenn die Zahl der die Aufnahmevoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. Das Nähere zum Aufnahmeverfahren bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung, der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte besteht. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.