Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbJAG – Rücktritt

(1) Tritt ein Prüfling nach Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er weniger als drei Aufsichtsarbeiten nach § 15 Absatz 1 oder keine Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

(2) Aus wichtigem Grund ist auf Antrag des Prüflings die Prüfung zu unterbrechen. Der Antrag ist auch dann abzulehnen, wenn der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.

(3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist.

(4) Erfolgt die Unterbrechung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Erfolgt die Unterbrechung während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 abgelehnt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 1 erfüllt oder noch erfüllbar sind, auf Antrag des Prüflings fortgesetzt werden. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Die Entscheidung über eine Unterbrechung trifft das Prüfungsamt.