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§ 18 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbJAG – Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. 1.

    in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl nach § 7 von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat und

  2. 2.

    die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat; dies weist der Prüfling binnen einer Frist von zwölf Monaten beginnend mit dem Tag der letzten schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 15 durch die Prüfungsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder einem vergleichbaren Nachweis gegenüber dem Prüfungsamt nach; die Frist beträgt 18 Monate, wenn der Prüfling den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung wenigstens sechs Monate vor dem nach § 26 maßgeblichen Termin gestellt hat.

(2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 wird auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund an dem fristgemäßen Nachweis der bestandenen universitären Schwerpunktprüfung gehindert war. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. 1.

    der Prüfling nach den Maßstäben der jeweiligen Prüfungsordnung nach § 30 Absatz 3 an der Erbringung einer Prüfungsleistung aus wichtigem Grund gehindert war,

  2. 2.

    die jeweilige Hochschule in dem gewählten Schwerpunktbereich einen Prüfungsbestandteil seit Fristbeginn nicht in der Weise angeboten hat, dass die reguläre Abgabe oder Einreichungszeit mindestens zwölf Wochen vor Fristablauf lag,

  3. 3.

    die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung bei Fristablauf nicht vorliegt obwohl seit der Einreichung oder Abgabe der Prüfungsleistung zwölf Wochen vergangen sind oder

  4. 4.

    der Prüfling eine Prüfungsleistung abgelegt hat und hinsichtlich dieser nach der Prüfungsordnung der Hochschule zur Wiederholung berechtigt ist, sofern der Prüfling die übrigen Prüfungsleistungen mit Erfolg erbracht hat, es sei denn auch hinsichtlich dieser Prüfungsleistungen liegen die Gründe des ersten Halbsatzes oder der Nummern 1 bis 3 vor.

Über die Voraussetzungen des Satzes 2 erteilt die Hochschule auf Antrag des Prüflings eine Bescheinigung, die dem Antrag auf Verlängerung der Frist beizufügen ist. Über die Verlängerung der Frist entscheidet das Prüfungsamt. Die Frist kann mehrfach verlängert werden.