Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbJAG – Aufsichtsarbeiten

(1) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen. Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit, die an je einem Tag zu bearbeiten ist, fünf Stunden zur Verfügung. Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Prüfungsamt dem Prüfling einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkungen auf die Prüfung enthalten muss. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verzichtet werden, wenn die Beeinträchtigungen und die damit einhergehenden Erschwernisse bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten offensichtlich sind.

(2) Die Aufgaben sind unter Berücksichtigung des § 12 zu entnehmen:

  1. 1.

    drei aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,

  2. 2.

    zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und

  3. 3.

    eine aus dem Bereich des Strafrechts.

Die Aufsichtsarbeiten können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten. In diesen Fällen sollen sie einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling Gelegenheit gibt, seine Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten. Es gewährleistet, dass regelmäßig Aufsichtsarbeiten parallel mit anderen Ländern geschrieben werden. Die Aufgaben sind in ihrem Schwierigkeitsgrad auf die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel abzustimmen. Das Prüfungsamt bestimmt zugleich die zulässigen Hilfsmittel, die der Prüfling selbst zu stellen hat. Handkommentare sind nicht zugelassen.