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§ 23 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbDSG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Amtszeit von allen mit den Aufgaben des früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und entgeltlichen Tätigkeiten ab.

(2) Ehemalige Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben der oder dem amtierenden Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(3) Die oder der amtierende Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem Amt der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht zu vereinbaren ist. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(4) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor.