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§ 80 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Fürsorge

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HmbBG – Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Prävention, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Wenn durch Erstattung eines Leistungserbringers Aufwendungen, zu denen Beihilfe gewährt wurde, nachträglich entfallen, ist die dafür gewährte Beihilfe zu erstatten.

(2) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,

  3. 3.

    Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,

wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für die Personen nach Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch, solange sie nach § 63a oder nach § 4a des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 320), für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind.

Nicht beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,

  2. 2.

    in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 45 Absatz 7 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigt sind,

  3. 3.

    in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 AbgG, § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), oder dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. 1.

    die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,

  2. 2.

    die Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die bei ihr bzw. ihm im Familienzuschlag nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigt werden.

In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. 1.

    aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger,

  2. 2.

    auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge

aus. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus dem eigenen Dienstverhältnis folgt.

Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Der Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Regelungen nach den Grundsätzen des Bundes oder eines Landes besteht. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht

  1. 1.

    der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger sowie

  2. 2.

    der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger

vor. Ist eine Angehörige bzw. ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Angehörige oder den Angehörigen jeweils nur einer oder einem Beihilfeberechtigten gewährt.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Prävention nach Absatz 1 handelt. Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem

  1. 1.

    keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,

  2. 2.

    die betreffende Person nicht nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 berücksichtigungsfähig war.

Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind.

(5) Steht einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen zu, sind die gewährten oder zu beanspruchenden Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dies gilt nicht für Leistungen aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung (Artikel 61 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2592)). Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der höchste ausgewiesene Zuschuss nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung als gewährte Leistung. In Fällen, in denen zustehende Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht in Anspruch genommen werden (privatärztliche Behandlung und dergleichen), sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Bei Anwendung des Satzes 3 gelten

  1. 1.

    Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,

  2. 2.

    andere Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v.H.

als zustehende Leistung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen

  1. 1.

    der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis,

  2. 2.

    nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach sonstigen Rechtsvorschriften, die insoweit auf dieses Gesetz Bezug nehmen,

  3. 3.

    für Beihilfeberechtigte, die nur auf Grund einer Nebentätigkeit in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden,

  4. 4.

    für berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung erfasst werden.

(6) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (Absatz 4 Satz 5) oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Zu den bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Aufwendungen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wird. Eine Beihilfe

  1. 1.

    aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,

  2. 2.

    zu den Aufwendungen

    1. a)

      für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Heilkur ist spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,

    2. b)

      für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung ist spätestens zwei Jahre nach der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,

    3. c)

      aus Anlass eines Todesfalls ist spätestens zwei Jahre nach diesem Todesfall

zu beantragen. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.

(7) Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2741), in der jeweils geltenden Fassung sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit dürfen die Leistungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels und des Dritten bis Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschreiten. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen bleibt unberührt.

(8) Im Falle des Todes einer Beihilfeberechtigten bzw. eines Beihilfeberechtigten geht der Anspruch auf Beihilfe auf die Erbin bzw. den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an eine bzw. einen von mehreren Erbinnen bzw. Erben, an die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner oder an ein Kind der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Wird ein Beihilfeantrag von den in Satz 2 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

(9) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 150 v.H.,
2.Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind,70 v.H.,
3.berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner70 v.H.,
4.berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind80 v.H.

Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf 70 v.H. Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen

  1. 1.

    für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,

  2. 2.

    einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,

  3. 3.

    aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,

  4. 4.

    für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.

Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v.H., jedoch höchstens auf 90 v.H. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung besteht, die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (nach Absatz 5 Sätze 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,

  2. 2.

    ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird.

Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und der auf Grundlage von Absatz 12 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.

(10) Auf Antrag wird an Stelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach Absatz 12 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die Gewährung einer Pauschalen Beihilfe gilt als Antragstellung im Sinne des Absatzes 12 Satz 2 Num- mer 1 Buchstabe c.

(11) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,

  1. 1.

    welche Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Maßgabe, dass folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind:

    1. a)

      Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,

    2. b)

      Aufwendungen für gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen,

    3. c)

      Aufwendungen, die in Krankheitsfällen, bei Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen und Kuren, bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen für die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner entstanden sind, sofern ihr oder sein Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der Antragstellung 20 000 Euro überstieg; dies gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),

    4. d)

      Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlangt wird,

    5. e)

      Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    6. f)

      Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs nach Absatz 3 Satz 6 beihilfefähig sind; dies gilt in den Fällen der Nummer 2 für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht,

    7. g)

      Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; ausgenommen sind Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 53 zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf die Freie und Hansestadt Hamburg führt,

    8. h)

      Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung,

    9. i)

      Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien und Arznei- und Verbandmittel,

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann und das Verfahren,

  3. 3.

    dass und inwieweit die beihilfefähigen Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie für Fahrkosten um Beträge, die den Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, zu vermindern sind,

  4. 4.

    welche Höchstbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln sowie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken als angemessen gelten,

  5. 5.

    dass und inwieweit Aufwendungen für Hilfs- und Arzneimittel, die nach den §§ 33 und 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden,

  6. 6.

    dass zahntechnische Leistungen nur in Höhe von 60 v.H. beihilfefähig sind,

  7. 7.

    dass und inwieweit die Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen eingeschränkt ist und

  8. 8.

    dass pauschal abgerechnete Leistungen von Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbar ungen nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2589), gewährt werden, beihilfefähig sind,

  9. 9.

    dass und inwieweit Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention und der Präexpositionsprophylaxe beihilfefähig sind.