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§ 96e HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

2. – Rechte → f) – Personalakten

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 96e HmbBG

(1) Ohne Einwilligung des Beamten kann die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft dem Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Landespersonalausschuss (§ 102) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 104 Absatz 1 Nummer 1, der obersten Dienstbehörde und einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Organisationseinheit vorgelegt werden. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten einer anderen Behörde desselben Dienstherrn, soweit sie an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten und Psychologen, die im Auftrag der Personalverwaltung ein ärztliches oder psychologisches Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung des Beamten vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Erteilung der Auskunft zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).