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§ 9 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Beamtenverhältnis → 3. – Ernennung

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbBG

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. 1.

    die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerber (§ 6 Absatz 1 Nummer 4) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

    2. b)

      als anderer Bewerber (§ 6 Absatz 4)

    in einer Probezeit bewährt hat.

Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit setzt voraus, dass dem Beamten ein Amt verliehen ist oder wird.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).