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§ 41 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

7. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 HmbBG

(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. 1.
    Staatsräte,
  2. 2.
    den Leiter der Pressestelle des Senats und dessen Stellvertreter,
  3. 3.
    den Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Beamte auf Probe, die ein entsprechendes Amt bekleiden, können jederzeit entlassen werden.

(2) Ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen berührt wird, kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 30 Absatz 2 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass fortfallenden Planstellen und nur innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, das die Auflösung oder Verschmelzung der Behörde bestimmt, oder der Vorschrift zulässig, durch die der Aufbau der Behörde wesentlich geändert wird. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).