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§ 135 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VII – Besondere Beamtengruppen → 6. – Beamte auf Zeit

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 HmbBG

(1) Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ist nur zulässig zur Verleihung eines Amtes als

  1. 1.
    Oberbaudirektor,
  2. 2.
    Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  3. 3.
    Bezirksamtsleiter,
  4. 4.
    Professor (§ 130 Absatz 2),
  5. 5.
    Hochschuldozent (§ 132a Absatz 1),
  6. 6.
    Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Juniorprofessor (§ 133)
  7. 7.
    Präsident, hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzler einer Hochschule, hauptamtlicher Vizepräsident als Dekan einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Kanzler als Geschäftsführer einer Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit neun Jahre.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Probezeit und die Laufbahnen sind nicht anzuwenden.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das neunundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) Der Beamte auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seiner Verpflichtung nach Absatz 3 Satz 1, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt. Die Entlassung wird mit dem Ablauf der Amtszeit wirksam.

(5) Wird der Bezirksamtsleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 3 auf Zeit ernannt, tritt der Beamte mit dem Ende des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand. Ihm soll innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiter ein dem früheren Amt entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn er dies innerhalb des ersten Monats nach der Beendigung beantragt. Wird kein Amt übertragen, tritt er nach Maßgabe des Absatzes 6 in den dauernden Ruhestand.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, tritt der Beamte auf Zeit auch mit dem Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt auch mit dem Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten. Wird ein Bezirksamtsleiter abberufen, gilt er mit der Mitteilung über die Abberufung als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).