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§ 126 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

4. – Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren → a) – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 HmbBG

(1)

Auf die Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen Hochschulen, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden, sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder im Hamburgischen Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. § 76c findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).