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Anlage I HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage I HmbBesG – Besoldungsordnung A

 

Besoldungsgruppe A 4

Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1)  2)

1)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

 

Besoldungsgruppe A 5

Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 1)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

 

Besoldungsgruppe A 6

S e k r e t ä r i n, S e k r e t ä r 1)  2)  3)

Besoldungsgruppen A 4 bis A 6

1)

Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 der Laufbahn Justiz in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

2)

Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 der Laufbahn Justiz in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes wird für Leitungs-, Koordinierungs- und sonstige Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 6 abheben, eine Amtszulage nach Anlage IX gewährt. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 1 nicht zu.

3)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1 in der Laufbahn Justiz.

 

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 1)

O b e r s e k r e t ä r i n, O b e r s e k r e t ä r 2)  3)

Polizeimeisterin, Polizeimeister 4)

1)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr.

2)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn Justiz im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges.

3)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn des technischen Dienstes.

4)

Als Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts I der Laufbahn Polizei.

 

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r i n, H a u p t s e k r e t ä r

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

1)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

 

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n, A m t s i n s p e k t o r 1)

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r i n, I n s p e k t o r 2)

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar 3)

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister

Polizeikommissarin, Polizeikommissar 3)

1)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

2)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

3)

Als Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts II der Laufbahn Polizei.

 

Besoldungsgruppe A 10

Justizoberamtsinspektorin, Justizoberamtsinspektor

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r 1)

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Fachlehrerin, Fachlehrer für Fachpraxis 2)

1)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in Laufbahnen mit besonderen Anforderungen, wenn das für den Zugang zum Vorbereitungsdienst geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde.

2)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen für Fachpraxis.

 

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u, A m t m a n n

Justizhauptamtsinspektorin, Justizhauptamtsinspektor 1)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 1)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 1)

Fachlehrerin, Fachlehrer 2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

2)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht.

 

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)

A m t s r ä t i n, A m t s r a t

Justizhauptamtsinspektorin, Justizhauptamtsinspektor 2)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)

Lehrerin, Lehrer 3)

1)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht.

 

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat

- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Kustodin, Kustos

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt

Erste Oberamtsanwältin, Erster Oberamtsanwalt 1)

R ä t i n, R a t 2)  3)  4)

Studienrätin, Studienrat 5)  (8)

Konrektorin, Konrektor

- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern - 6)

Schulrätin, Schulrat 7)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Ä r z t i n, A r z t 7)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2)

Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Justiz in Verwendung in Funktionen als Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

3)

Für Beamtinnen und Beamte des technischen und des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Einstiegsamt A 9 oder A 10 können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für diese ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

4)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.

5)

Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A13 abheben, können Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. An eigenständigen Grundschulen können für Beamtinnen und Beamte mit den Lehramtstypen 1 bis 6 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben, die sich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von denen der Besoldungsgruppe A13 abheben, Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

7)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

(8) Amtl. Anm.:

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

 

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat

- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Oberkustodin, Oberkustos

O b e r r ä t i n, O b e r r a t

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern - 1)

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern - 1)  2)

- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern -

- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern - 2)

- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteilschule mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)  3)

- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)

- als Leiterin oder Leiter des Bereiches Bildung an einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum - 2)

Konrektorin, Konrektor

- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern -

- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 und bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 2)

Konrektorin, Konrektor einer Sonderschule

- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 5 Klassen - 4)

Rektorin, Rektor

- einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern -

- einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 67 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern - 2)

Rektorin, Rektor einer Sonderschule

- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit bis zu 5 Klassen -

- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 5 bis zu 11 Klassen - 2)

Schulrätin, Schulrat 5)

Schulrätin, Schulrat 5)

- als Leiterin oder Leiter des Bereiches Beratung an einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum - 2)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Ä r z t i n, A r z t 5) ; Oberärztin, Oberarzt 6) ; Chefärztin, Chefarzt 7)

1)

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3)

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

7)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

 

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

D i r e k t o r i n, D i r e k t o r

Hauptkustodin, Hauptkustos

Oberschulrätin, Oberschulrat 1)

Konrektorin, Konrektor

- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern -

Rektorin, Rektor

- einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern -

- einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern - 2)

Studiendirektorin, Studiendirektor

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 3)

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern - 2)  3)

- als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 4)

- als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)  4)

- als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)

- als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteilschule mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern - 5)

- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -

- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung am Campus Zweiter Bildungsweg -

- als Direktorin oder Direktor eines Regionalen Bildungs- und Beratungszentrums -

- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters

  • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 4)

  • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 2)  4)

  • einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern,

  • einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern, 2)

  • des Studienkollegs - 2)

- als Vertretung der Leiterin oder des Leiters des Campus Zweiter Bildungsweg - 2)

- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

- am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung -

- an der Volkshochschule -

Rektorin, Rektor einer Sonderschule

- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 11 Klassen -

Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Oberärztin, Oberarzt 6) ; Chefärztin, Chefarzt 7); Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Handwerkskammer Hamburg

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3)

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

4)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

5)

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

7)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

 

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin oder Direktor
- des Geologischen Landesamts -
- des Seeamts -
- für den Naturschutz -

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 1)

L e i t e n d e   D i r e k t o r i n, L e i t e n d e r   D i r e k t o r 2)

Oberschulrätin, Oberschulrat 3)

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)
- als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder Leiter des Campus Zweiter Bildungsweg -
- als Leiterin oder Leiter des Studienkollegs -

Leiterin oder Leiter der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Chefärztin, Chefarzt 5)

1)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

2)

Bis zu 30 v.H. der vorhandenen Planstellen, die als Leitung von Justizvollzugsanstalten und von Finanzämtern eingesetzt sind, können mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

4)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

5)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.