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§ 286 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht → Fünfter Titel – Anhang

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 286 HGB – Unterlassen von Angaben

(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.

(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

(3) 1Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11b können unterbleiben, soweit sie

  1. 1.
    für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind oder
  2. 2.
    nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

2Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offen zu legen hat und die berichtende Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben kann. 3Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist. 4Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben.

(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

Zu § 286: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682), 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154), 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 3. 8. 2005 (BGBl I S. 2267), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102), 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2509), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637).