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§ 84 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 12 – Ausführungs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HBauO – In-Kraft-Treten (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Ist ein Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann der Antragsteller verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).