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§ 57 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 10 – Am Bau Beteiligte

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 HBauO – Bauleiterin oder Bauleiter (1)

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat auf der Baustelle als sachkundige Vertretung der Bauherrin oder des Bauherrn darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird. Sie oder er hat die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben hat sie oder er auch auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinander greifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen. dass geeignete Sachverständige (Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter) bestellt werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter aufeinander abzustimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).