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§ 56 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 10 – Am Bau Beteiligte

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HBauO – Unternehmerinnen und Unternehmer (1)

(1) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf unbeschadet der Vorschriften des § 70 Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Bauvorlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

(3) Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen und dieses der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter mitzuteilen. Die Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer und Fachleute sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).