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§ 44 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 9 – Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 HBauO – Aufenthaltsräume (1)

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohnungen sowie für Nutzungen, die zulässigerweise in Wohnungen ausgeübt werden, genügt eine lichte Höhe von 2,4 m, für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann eine lichte Höhe von 2,3 m zugelassen werden. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht. Aufenthaltsräume von Wohnungen sind nur zulässig, wenn der Fußboden an mindestens einer Außenwand nicht tiefer als 0,5 m unterhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und lotrecht stehende Fenster haben, die nach Zahl, Lage und Beschaffenheit eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung und Sichtverbindung zur Umgebung sicherstellen. Bei Wohnungen sind an Stelle der Fensterlüftung andere, gleichwirksame Lüftungseinrichtungen zulässig, sofern dieses aus Gesundheitsgründen notwendig ist; bei anderen Nutzungen sind solche Lüftungseinrichtungen zulässig. Verglaste Vorbauten und Loggien sind zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung und Sichtverbindung zur Umgebung sichergestellt bleiben. Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können zugelassen werden, wenn wegen der Anforderungen nach Satz 1 keine Bedenken bestehen. Die Summe der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen. Dabei sind die Grundflächen von Loggien mitzurechnen. Als Fensteröffnung gilt das Rohbaumaß.

(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn

  1. 1.
    gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und
  2. 2.
    eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise sichergestellt ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert.

(4) Für Räume, die nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, um eine unzulässige Benutzung zu verhindern. Sie kann die Entfernung von Einrichtungen und Anlagen verlangen, die eine Benutzung dieser Räume als Aufenthaltsräume ermöglichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).